1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden geschlossene Verträge. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden muss unser Unternehmen zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden.

1.2. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die keine Unternehmer sind.
Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unser Unternehmen ist an Offerte 14 Tage lang gebunden.

2.2. Mit Zugang des vom Kunden unterfertigten Angebotes kommt der Vertrag zustande. Sollte das nicht erfolgen, so beginnt der Vertrag spätestens mit dem ersten Arbeitstag zu wirken. Ab diesem Zeitpunkt beauftragt der Kunde unser Unternehmen mit der Durchführung der im entsprechenden Angebot beschriebenen Leistungen.

3. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen

3.1. Sofern nicht eine einmalige Dienstleistungserbringung oder eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.2. Sofern in diesen AGB besondere Bestimmungen für einzelne Dienstleistungen nicht etwas anderes vorsehen oder nichts anderes vereinbart wird, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von unserem Unternehmen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletztem schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.

3.3. Wenn über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs oder Ausgleich eröffnet wird oder die Einleitung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer sofort, nach schriftlicher Mitteilung ohne weitere Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungs- und Reinigungsleistungen

4.1. Grünflächenbetreuung

4.1.1. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt unser Unternehmen die vom Kunden ausgewählten Dienstleistungen, wie ‐ je nach Vertragsinhalt ‐ Rasenmähen, Heckenschneiden und Gartenarbeiten.

4.1.2. Bei Inanspruchnahme der Grünflächenbetreuung können sowohl der Kunde als auch unser Unternehmen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.12. schriftlich ordentlich kündigen. Sohin muss die Kündigungserklärung bis spätestens 30.11. beim Vertragspartner eingelangt sein.

4.1.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gilt folgendes: Unserem Unternehmen trifft weder eine Prüf‐ noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und / oder Saatgut beigestellt werden, und ferner keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der von unserem Unternehmen zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat.

4.1.4. Kunden obliegt es bei sonstigem Ausschluss der Haftung unseres Unternehmens, Pflanzen, die sich auf von unserem Unternehmen zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. unser Unternehmen auf solche hinzuweisen.

4.1.5. lm Falle des Vorherrschens von wetterbedingten Extremsituationen (höherer Gewalt), wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen, andauernder Trockenheit, und im Falle eines durch diese wetterbedingten Umstände verursachten Zusammenbruchs des Verkehrs ist weder eine termingerechte Grünflächenbetreuung noch die Einhaltung eines vereinbarten Intervalls geschuldet. Die Grünflächenbetreuung wird in diesen Fällen nach Beendigung der Situation und / oder des Verkehrs wieder aufgenommen.

4.1.6.Parkplatze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung (z.B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist grundsätzlich nicht gegeben und ist gesondert zu vereinbaren.

4.2. Hausbetreuung / Reinigung

4.2.1. Im Rahmen der Hausbetreuung / Hausreinigung erbringt unser Unternehmen Dienstleistungen zu den vom Kunden ausgewählten Arbeiten, z.B. Reinigung von Böden, Stiegenhäusern, Fensterbänken, kleinere Instandhaltungs- und / oder Reparaturarbeiten, sofern sie nicht einem anderen oder reglementierten Gewerbe unterliegen).

4.2.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr erbracht.

4.2.3. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

4.2.4. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz entstehen, sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten.

5. Entgelt und Zahlungsbedingungen

5.1. Bei vereinbarter Leistungserbringung an Sonntagen, Feiertagen oder bei Nacht (21.00 Uhr bis 6.00 Uhr), erhöht sich das Entgelt um die in § 10 des jeweils gültigen Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen / Arbeiter in der Denkmal‐, Fassaden‐ und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (allgemein im Internet abrufbar) für Normalarbeitszeit festgelegten Zuschläge im Rahmen von 50 % bis 150 % (§ 10 Abs 7 lit a, Abs 8 lit a, Abs 9 lit a und h und Abs 11 lit a), sofern die Parteien kein anderes Entgelt vereinbart oder bestimmt haben.

5.2. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim zuständigen Bundesministerium für Leistungen der Denkmal‐, Fassaden‐ und Gebäudereiniger wertgesichert. Diese Entscheidungen werden von der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist unser Unternehmen zur Anpassung zu Ende eines jeden Monats berechtigt. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, wird unser Unternehmen das Entgelt mit Ablauf eines jeden Vertragsjahres automatisch anpassen und den Kunden diesfalls verständigen; dies gilt gleichermaßen für Entgelterhöhungen und Entgeltsenkungen. Für die Entgeltanpassung im Zusammenhang mit Grünflächenbetreuung wird unser Unternehmen das Entgelt zum 1.1. des Kalenderjahres anpassen.

5.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Forderungen unseres Unternehmens ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig.

5.4. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch. Für den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und Anschrift aller Eigentümer bekanntgibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler.

5.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die unser Unternehmen keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Ausbleiben von Niederschlag, usw.).

5.6. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung des fälligen Entgelts verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.

5.7. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch unser Unternehmen anerkannt wurden, und ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht von Verbrauchern bleibt dadurch unberührt.

5.8. Am Arbeitsort muss ‐ je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser‐ und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen auf Kosten des Kunden.

6. Widerrufsrecht

6.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, hat er das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

6.2. Bei Dienstleistungsverträgen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

6.3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde unser Unternehmen mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

6.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

6.5. Wenn der Kunde als Verbraucher diesen Vertrag widerruft, haben wir dem Kunden ‐ vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ‐ alle Zahlungen, die wir von ihm erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei unserem Unternehmen eingegangen ist.

6.6. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Kunde unserem Unternehmen einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

6.7. Der Kunde hat in den in § 18 FAGG aufgezählten Fällen kein Rücktrittsrecht.
Insbesondere hat der Kunde demgemäß in folgenden Fällen kein Rücktrittsrecht:
a) bei Dienstleistungen oder Wertgutscheinen, die überwiegend für Dienstleistungen eingelöst werden, wenn unser Unternehmen ‐ auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Kunden sowie nach Bestätigung des Kunden über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts ‐ noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
b) bei Verträgen über dringende Reparatur‐ oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.

7. Gewährleistung

7.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erbringt unser Unternehmen die Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.

7.2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt nach Abnahme bzw. Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige Mangelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln bei Reinigungstätigkeiten hat er diese unverzüglich (binnen eines Tages), bei Instandhaltungs- und Reparaturtätigkeiten binnen einer Woche schriftlich zu rügen, wobei ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft. Hat er innerhalb der Rügefrist keinen Mangel gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche wie z.B. Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).

7.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, hat für Mängel der Dienstleistung unser Unternehmen die Wahl, Gewähr durch Verbesserung oder Austausch zu leisten.

8. Haftung

8.1. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, haftet unser Unternehmen bei leichter Fahrlässigkeit nur für Personenschäden.

8.2. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist auch der Ersatz von Folgeschäden, insbesondere bei Verlust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind, und Vermögensschäden, nicht erzieltem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ausgeschlossen.

8.3. Kunden, die Unternehmer sind, haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.

8.4. Weiters haftet unser Unternehmen nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Kunden, uns nicht zurechenbaren Dritten oder auf höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Wetterbedingungen, usw.) zurückzuführen sind.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen unser Unternehmen haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen, etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich unserem Unternehmen zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

8.7. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, nahe unter der Erdoberfläche liegende Strom- und Wasserleitungen, die nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Unser Unternehmen haftet nicht für Schäden an nicht gekennzeichneten Leitungen, die im Zuge der Grünflächenbetreuung allenfalls verursacht werden.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Unser Unternehmen ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.

9.2. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN‐Kaufrechts. Kunden, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts ihres Aufenthaltsstaates.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

9.4. Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.

 

März 2025